Bundesrecht konsolidiert
(6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1
und 3) zu verfolgen.
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei
seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen
Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder
einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu
wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse
des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 3) zu verfolgen.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu
verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
§ 124. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im
Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er
verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Sachbeschädigung
§ 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Sachbeschädigung
§ 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche
oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte,
die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem,
künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung
oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
www.ris.bka.gv.at
Seite 37 von 101