Bundesrecht konsolidiert
machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die
üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1
ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter
hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
§ 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich
der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des
Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt
werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
§ 113. Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung
vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen
oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
§ 114. (1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt
oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende
Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei
denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt
(§ 6) hätte bewußt sein können.
Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper
mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei
vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen
können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer
den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit
Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf
die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder
einer Behörde
§ 116. Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den
Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine
selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen
werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.
Berechtigung zur Anklage
§ 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre
Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den
Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag,
gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet
sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers
oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer
selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für
Landesverteidigung einzuholen.
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger
einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder
www.ris.bka.gv.at
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