Bundesrecht konsolidiert
Ausländische Verurteilungen
§ 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht
abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer
Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den
Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Andere Begriffsbestimmungen
§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)
3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche
oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen
Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder
Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem
österreichischen Beamten gleichgestellt ist;
4a. Amtsträger: jeder, der
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
b. für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des
öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen
Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder
Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die
Zwecke der §§ 168d, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang
mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der
Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese
Aufgaben wahrnimmt,
c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze
Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
d) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere
inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche
Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften
betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung
durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder
einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.
4b. Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten
der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben
betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet
wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;
4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit
Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im
Ausland;
5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen
oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder
Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit
Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des
angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte
Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen
Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;
www.ris.bka.gv.at
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