Bundesrecht konsolidiert
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden
ist;
zehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine
Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden
ist;
fünf Jahre
in allen übrigen Fällen.
(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet
sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder
Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine
Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die
Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
§ 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende
Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die
Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.
(2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn
wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.
(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte endgültig
entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu
laufen.
Siebenter Abschnitt
Geltungsbereich
Zeitliche Geltung
§ 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden
sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat
gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Strafbare Handlungen im Inland
§ 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.
Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
§ 63. Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem österreichischen Schiff
oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für
folgende im Ausland begangene Taten:
1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124),
Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen
(§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und
strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);
2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen
österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74
Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als
österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter
begeht;
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