Bundesrecht konsolidiert
(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen
Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe
zulässig wäre.
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
Bedingte Strafnachsicht
§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt,
so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens
drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein
oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des
Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu
berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf
beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu
berechnen.
(3) Die bedingte Nachsicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist
ausgeschlossen.
Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 auf
einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch drei Viertel davon, bedingt
nachzusehen.
(2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu
erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist
an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im
Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs. 1 bedingt nachgesehen werden
kann.
(3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren
erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die
ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den
Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt
nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe
betragen.
(4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen
begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt
nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1997)
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§ 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die
Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug
einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede
der beiden Strafen angewendet werden.
(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt
nachgesehen werden.
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
§ 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt
nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach
der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem
während vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch
vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße
Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen
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