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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten,
wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die
Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen
Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen
werden oder
3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind,
oder
4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48)
übermittelt werden oder
5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner
Daten ins Ausland gegeben hat oder
6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des
Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland
erfüllt werden kann oder
7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor
ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder
Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von
der Meldepflicht ausgenommen sind.
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den
vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,
1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person
notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne
Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die
Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber
hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder
in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und
unmittelbar anwendbar sind.
Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der
Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der
Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an
die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im
Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten
Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu
beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der
verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das
Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden
allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder