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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz
ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der
Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(5) Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer
schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen
diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu
erheben.
(6) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach
diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem
Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.
Schadenersatz
§ 33. (1) Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines
Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die
öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der
Datenverwendung geltend zu machen.
(2) Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren
Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.
(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand,
durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann.
Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des
Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.
(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder
einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis
von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis
behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten
Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind
abzuweisen.
(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche
nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf
die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.
(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im
Inland gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu
beurteilen, so kann die Datenschutzkommission im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische
Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
7. Abschnitt
Kontrollorgane
Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die
Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den
in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.