BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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heitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher
Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO zu entsprechen ist.
(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission Empfehlungen
aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer
solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission
je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 22 Abs. 4 einleiten, oder
2. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder
3. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem
zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder
4. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige
oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen
nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, daß der Empfehlung der
Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum
der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission
der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die
Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete
Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung,
soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder
der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf
Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer
Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder
auch – bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten – dem Auftraggeber die Anbringung eines
Bestreitungsvermerks auftragen.
(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung
des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die
§§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die
geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, daß die
Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die
Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission
kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige
Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht
entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen
selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten
bereits berichtigt oder gelöscht wurden.
Anrufung der Gerichte
§ 32. (1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des
Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem
Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der
Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden
Zustandes.
(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können
einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen
nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines
Bestreitungsvermerks.