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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
6. – soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist – die Geschäftszahl der
Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die
eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
(2) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat
und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die
inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen
Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
(3) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so
unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem
Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung
ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere
auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. (1) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt
sie hiebei zur Auffassung, daß eine Meldung im Sinne des § 19 Abs. 3 mangelhaft ist, so ist dem
Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des
Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.
(2) Liegt wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
durch die gemeldete Datenanwendung Gefahr im Verzug vor, so hat die Datenschutzkommission die
Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorläufig zu untersagen.
(3) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, ist gleichzeitig
mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits
aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die
gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.
(4) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich
richtig eingebracht.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung kein Auftrag zur Verbesserung
erteilt, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2
unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(6) Im Registrierungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der
Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.
Registrierung
§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
2. zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind,
ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder
3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht
ersichtlich zu machen.
(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf
Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der
Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz
geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.