-2- PC.DEC/1202 10 March 2016 2. Die Teilnehmerstaaten erleichtern auf freiwilliger Basis die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Dienststellen und den Informationsaustausch betreffend die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung. 3. Die Teilnehmerstaaten führen auf freiwilliger Basis und auf geeigneter Ebene Konsultationen durch, um das Risiko von Fehleinschätzungen und möglichen politischen oder militärischen Spannungen oder Konflikten, die sich aus der Nutzung von ICTs ergeben könnten, zu vermindern und kritische nationale und internationale ICT-Infrastrukturen, einschließlich deren Integrität, zu schützen. 4. Die Teilnehmerstaaten tauschen auf freiwilliger Basis Informationen über die von ihnen veranlassten Maßnahmen zur Gewährleistung eines offenen, interoperablen, sicheren und verlässlichen Internets aus. 5. Die Teilnehmerstaaten nützen die OSZE als Plattform für Dialog, den Austausch bewährter Methoden, Bewusstseinsbildung und Information über den Aufbau von Kapazitäten betreffend die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung, einschließlich wirksamer Maßnahmen gegen diesbezügliche Bedrohungen. Außerdem werden sie Möglichkeiten überlegen, wie die Rolle der OSZE in diesem Bereich ausgebaut werden kann. 6. Den Teilnehmerstaaten wird nahegelegt, für zeitgemäße und wirksame nationale Rechtsvorschriften zu sorgen, die die bilaterale Zusammenarbeit und einen wirksamen zeitnahen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten, einschließlich der Strafvollzugsorgane, auf freiwilliger Basis erleichtern, um die Nutzung der ICTs zu terroristischen oder kriminellen Zwecken zu verhindern. Die OSZE-Teilnehmerstaaten sind sich darin einig, dass die OSZE die über bestehende Strafverfolgungskanäle laufenden Bemühungen nicht duplizieren darf. 7. Die Teilnehmerstaaten informieren auf freiwilliger Basis über ihre nationale Organisation sowie über ihre nationalen Strategien, politischen Konzepte und Programme − auch hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor −, die für die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung von Belang sind; den Umfang dieser Informationen bestimmen die bereitstellenden Staaten. 8. Die Teilnehmerstaaten bestimmen eine Kontaktstelle, um zweckdienliche Mitteilungen und den einschlägigen Dialog über die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung zu erleichtern. Sie geben auf freiwilliger Basis die Kontaktdaten bestehender amtlicher nationaler Einrichtungen bekannt, die mit Zwischenfällen im ICT-Bereich befasst sind und entsprechende Reaktionen koordinieren, um einen direkten Dialog zu ermöglichen und das Zusammenwirken zwischen den zuständigen nationalen Dienststellen und Experten zu erleichtern. Die Teilnehmerstaaten werden die Kontaktinformationen jährlich aktualisieren und Änderungen spätestens dreißig Tage nach Eintritt der Änderung bekanntgeben. Die Teilnehmerstaaten ergreifen freiwillig Maßnahmen zur Gewährleistung einer schnellen Kommunikation auf politisch zuständiger Ebene, damit Bedenken auf der nationalen Sicherheitsebene zur Sprache gebracht werden können. 9. Um die Gefahr von Missverständnissen, die sich durch das Fehlen vereinbarter Begriffsbestimmungen ergeben können, möglichst gering zu halten und im Interesse der Kontinuität des Dialogs stellen die Teilnehmerstaaten als ersten Schritt freiwillig eine Liste ihrer im Inland im Zusammenhang mit der Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung

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