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PC.DEC/1202
10 March 2016
2.
Die Teilnehmerstaaten erleichtern auf freiwilliger Basis die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen nationalen Dienststellen und den Informationsaustausch betreffend
die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung.
3.
Die Teilnehmerstaaten führen auf freiwilliger Basis und auf geeigneter Ebene
Konsultationen durch, um das Risiko von Fehleinschätzungen und möglichen politischen
oder militärischen Spannungen oder Konflikten, die sich aus der Nutzung von ICTs ergeben
könnten, zu vermindern und kritische nationale und internationale ICT-Infrastrukturen,
einschließlich deren Integrität, zu schützen.
4.
Die Teilnehmerstaaten tauschen auf freiwilliger Basis Informationen über die von
ihnen veranlassten Maßnahmen zur Gewährleistung eines offenen, interoperablen, sicheren
und verlässlichen Internets aus.
5.
Die Teilnehmerstaaten nützen die OSZE als Plattform für Dialog, den Austausch
bewährter Methoden, Bewusstseinsbildung und Information über den Aufbau von
Kapazitäten betreffend die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung, einschließlich
wirksamer Maßnahmen gegen diesbezügliche Bedrohungen. Außerdem werden sie
Möglichkeiten überlegen, wie die Rolle der OSZE in diesem Bereich ausgebaut werden kann.
6.
Den Teilnehmerstaaten wird nahegelegt, für zeitgemäße und wirksame nationale
Rechtsvorschriften zu sorgen, die die bilaterale Zusammenarbeit und einen wirksamen
zeitnahen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten,
einschließlich der Strafvollzugsorgane, auf freiwilliger Basis erleichtern, um die Nutzung der
ICTs zu terroristischen oder kriminellen Zwecken zu verhindern. Die OSZE-Teilnehmerstaaten sind sich darin einig, dass die OSZE die über bestehende Strafverfolgungskanäle
laufenden Bemühungen nicht duplizieren darf.
7.
Die Teilnehmerstaaten informieren auf freiwilliger Basis über ihre nationale
Organisation sowie über ihre nationalen Strategien, politischen Konzepte und
Programme − auch hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem
privaten Sektor −, die für die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung von Belang sind;
den Umfang dieser Informationen bestimmen die bereitstellenden Staaten.
8.
Die Teilnehmerstaaten bestimmen eine Kontaktstelle, um zweckdienliche
Mitteilungen und den einschlägigen Dialog über die Sicherheit der ICTs und von deren
Nutzung zu erleichtern. Sie geben auf freiwilliger Basis die Kontaktdaten bestehender
amtlicher nationaler Einrichtungen bekannt, die mit Zwischenfällen im ICT-Bereich befasst
sind und entsprechende Reaktionen koordinieren, um einen direkten Dialog zu ermöglichen
und das Zusammenwirken zwischen den zuständigen nationalen Dienststellen und Experten
zu erleichtern. Die Teilnehmerstaaten werden die Kontaktinformationen jährlich aktualisieren
und Änderungen spätestens dreißig Tage nach Eintritt der Änderung bekanntgeben. Die
Teilnehmerstaaten ergreifen freiwillig Maßnahmen zur Gewährleistung einer schnellen
Kommunikation auf politisch zuständiger Ebene, damit Bedenken auf der nationalen
Sicherheitsebene zur Sprache gebracht werden können.
9.
Um die Gefahr von Missverständnissen, die sich durch das Fehlen vereinbarter
Begriffsbestimmungen ergeben können, möglichst gering zu halten und im Interesse der
Kontinuität des Dialogs stellen die Teilnehmerstaaten als ersten Schritt freiwillig eine Liste
ihrer im Inland im Zusammenhang mit der Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung