StGB 311.0 § 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen 1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdene Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. § 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen 1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. § 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel 1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. § 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel 1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Fassung: 01.01.2017 99

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