StGB
311.0
diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.171
3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen 75 000 Franken
übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.172
3a) Aufgehoben173
4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her,
wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder
für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des
ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.174
5) Aufgehoben175
6) Wer Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§
278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder
Interesse an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Vermögensbestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten,
solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten
überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf
einen 75 000 Franken übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.176
§ 165a177
Tätige Reue
1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor
die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat,
bewirkt.
2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf
die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter
nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
Fassung: 01.01.2017
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