StGB 311.0 erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft. 3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Franken verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 75 000 Franken verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmässig betreibt, ist mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmässiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen. § 165 Geldwäscherei169 1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 309, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes, einem Vergehen nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes oder einer Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.170 2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 278, 278d oder 304 bis 309, einem Vergehen nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, einem Vergehen nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes oder einer Übertretung nach Art. 24 des Marktmissbrauchsgesetzes herrühren, oder wer wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, 94 Fassung: 01.01.2017

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