StGB
311.0
4) Wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Betrag
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher
Interessen aus öffentlichen Haushalten, einschliesslich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und der Haushalte, die von
den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung
erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter.
§ 154
Geldwucher
1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den
Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich
oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines
Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung
einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren
lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung
steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
3) Wer Geldwucher gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen erkannt werden.
§ 155
Sachwucher
1) Wer ausser den Fällen des § 154 gewerbsmässig die Zwangslage,
den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen
eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine
Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder
gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen
Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch
Fassung: 01.01.2017
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