StGB
311.0
schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 144
Erpressung
1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen
anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat,
durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmässig
zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt
oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten
widerstreitet.
§ 145
Schwere Erpressung
1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,
mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder
Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder
gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1. gewerbsmässig begeht oder
2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder
Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen
den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
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Fassung: 01.01.2017