StGB
311.0
2) Wer Energie entzieht, deren Wert 5 000 Franken übersteigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 75
000 Franken entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.142
§ 133143
Veruntreuung
1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten
mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Franken übersteigt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 75
000 Franken veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
§ 134
Unterschlagung
1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder
sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem
Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.144
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 75 000 Franken
unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.145
§ 135146
Dauernde Sachentziehung
1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche
Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder
80
Fassung: 01.01.2017