StGB
311.0
2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die
Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse,
die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen
Umständen möglich war.
§ 16
Rücktritt vom Versuch
1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht
bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran
beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg
ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
2. Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17
Einteilung der strafbaren Handlungen
1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder
mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind, soweit in strafrechtlichen
Nebengesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist, Vergehen.
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Fassung: 01.01.2017