StGB
311.0
5. Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
§ 118
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen
Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten
Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
Schriftstücks zu verschaffen,
1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet,
öffnet oder
2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziff. 1) zu erreichen.
3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück
(Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst
unterdrückt.
4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird
die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter
Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit
begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
§ 118a121
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in
einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten
Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt,
einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem,
über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines
solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen
70
Fassung: 01.01.2017