StGB
311.0
2. zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter
denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 97
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft
abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der
Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird,
unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen
ist.
§ 98
Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
Wer, ohne sich vorher gewissenhaft überzeugt zu haben, dass eine der in
den §§ 96 Abs. 4 und 97 Abs. 2 bezeichneten Gefahren wirklich besteht, irrtümlich eine solche Gefahr annimmt und in dieser Annahme die Schwangerschaft abbricht oder die Schwangere dazu bestimmt, den Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, oder sonst zur Begehung eines Schwangerschaftsabbruches beiträgt, ist, wenn er Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
wenn er aber nicht Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 98a
Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln
hiezu
Wer öffentlich in der Absicht, den Abbruch von Schwangerschaften zu
fördern, seine eigenen oder fremde Dienste anbietet oder Mittel, Gegenstände oder Verfahrensweisen ankündigt, anpreist, ausstellt oder sonst
zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
59