StGB
311.0
sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,98
2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen
Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt
worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer
anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
3) In den im § 81 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen aber
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 89
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Wer in den im § 81 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur
fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 90
Einwilligung des Verletzten
1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit
ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt
und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten
verstösst.
Fassung: 01.01.2017
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