StGB
311.0
geldstrafe zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens
fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und
höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs.
3), bedingt nachzusehen.
3) Wird einer juristischen Person die Verbandsgeldstrafe ganz oder zum
Teil bedingt nachgesehen, so kann ihr das Gericht als Weisungen technische,
organisatorische oder personelle Massnahmen auftragen, um der Begehung
weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist, entgegen zu
wirken. Der juristischen Person ist jedenfalls als Weisung aufzutragen, den
aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies
noch nicht erfolgt ist.
§ 74d94
Rechtsnachfolge
1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger
verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtnachfolger.
2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten,
wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen
Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann die Verbandsgeldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit
diese deren Tätigkeitsbereich betreffen.
§ 74e95
Inländische Gerichtsbarkeit
Macht das Gesetz die Geltung liechtensteinischer Strafgesetze für im
Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im
Inland oder von dessen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit abhängig, so
ist für juristische Personen deren Sitz oder der Ort des Betriebes oder der
Niederlassung massgebend.
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Fassung: 01.01.2017