StGB
311.0
vorbeugenden Massnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung
unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz
zulässig war.
§2
Begehung durch Unterlassung
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist
auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer
ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu
verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
§3
Notwehr
1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die
notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem
Angegriffenen bloss ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung
des Angreifers, unangemessen ist.
2) Wer das gerechtfertigte Mass der Verteidigung überschreitet oder
sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist,
wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur
strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
§4
Keine Strafe ohne Schuld
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
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Fassung: 01.01.2017