StGB
311.0
liche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
§ 50
Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe41
1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Massnahme bedingt nachgesehen oder wird er
aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm
Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit
Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte bedingt entlassen wird. Wird ein Rechtsbrecher wegen
einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat
bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass
nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben
anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Geschäftsstellenleiter einen Bewährungshelfer zu
bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.42
2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 8 des Jugendgerichtsgesetzes) oder der Vollzug
einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach Art. 6 Abs.
1 Bst. b des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 33 des Jugendgerichtsgesetzes
für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.43
3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die
Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum
Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos
werden.44
§ 51
Weisungen
1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren
Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe
bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren
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Fassung: 01.01.2017