StGB
311.0
Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre.
Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren
Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
§ 41
Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe27
1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe
beträchtlich und besteht begründete Aussicht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann
erkannt werden:
1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter sechs Monaten;
3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist,
auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
4. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist,
auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
von mindestens einem Tag.
2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 3 und 4 muss jedoch auf
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die
Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser
Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als
fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete
Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.28
Fassung: 01.01.2017
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