StGB
311.0
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschliessenden Rechtsirrtum (§
9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung
bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim
Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines grösseren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom
Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder
weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es
wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich
zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten
hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende
Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.23
2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte
Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden
Grund unverhältnismässig lange gedauert hat.24
§ 35
Berauschung
Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden
Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch
bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf
aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.
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Fassung: 01.01.2017