StGB
311.0
Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung
des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend
betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in
erheblicher Weise unterstützt.
3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine
andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 247
Tätige Reue
Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der
Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim
ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 248
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt
wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder
verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus
einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Landesflagge oder Landesfahne, ein von einer liechtensteinischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen oder die Landeshymne
beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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