StGB
311.0
§ 206211
Sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer ausser dem Fall des § 205 eine sexuelle Handlung an einer
unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich
vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer sexuellen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle
Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber
den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis
zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person
nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten,
so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher212
1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder
gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu
gefährden, unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder
Kommunikationstechnologien vor einer unmündigen Person oder einer
seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen
Person vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen
oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es
sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist.213
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.214
Fassung: 01.01.2017
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