StGB
311.0
zenden sexuellen Handlung missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.207
2) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser
Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des
Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht oder
zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder
einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.208
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge,
so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.209
§ 205210
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme
oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person
nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten,
so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
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Fassung: 01.01.2017