StGB
311.0
§ 201203
Sexuelle Nötigung
1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge
oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die
Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 202204
Aufgehoben
§ 203205
Sexuelle Belästigung
1) Wer unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder
Kommunikationstechnologien vor einer anderen Person, die dies nicht
erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt
oder wer eine Person tätlich oder unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von
Informations- oder Kommunikationstechnologien in grober Weise durch
Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine
unmündige Person im Sinne von Abs. 1 sexuell belästigt.
§ 204
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten
Person206
1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser
Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des
Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetFassung: 01.01.2017
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