1.3)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen
Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9
oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
1.4)
Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer
Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von
Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes
und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der
Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15
vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104
vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
1.5)
Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder
Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des
Wartungsbetriebs.
1.6)
Flughafenleitungsorgan
eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines
Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten
der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.
1.7)
Personenbahnhof der Eisenbahn
ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der EisenbahnBau- und Betriebsordnung.
1.8)
Güterbahnhof
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