Spalte A Nr. 5.2.3 Spalte B Anlagenkategorie Auszahlungssystem Spalte C Spalte D Bemessungskriterium Schwellenwert Leistungsfälle zur Sicherung 500 000 des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungsfälle 500 000 Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder Anzahl der 500 000 Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungsfälle zur Sicherung 500 000 des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922) Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind 1.1) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der BodenabfertigungsdienstVerordnung. 1.2) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung. 47/57

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