Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1)
Zugangsnetz
eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem
öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst
erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.
2.2)
Übertragungsnetz
eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und
öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum
Beispiel Backbone- und Core-Netze.
2.3)
IXP
eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die
Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck
des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP,
wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen
Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.
2.4)
DNS-Resolver
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten
zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der
Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder
das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen
Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.
2.5)
Autoritativer DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den
Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die
Anfragen an andere Server delegiert werden.
2.6)
Top-Level-Domain-Name-Registry
28/57