(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
Anlagen
a)
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
b)
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
c)
Software und IT-Dienste,
die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
2.
Betreiber
eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen
und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer
Anlage oder Teilen davon ausübt,
3.
kritische Dienstleistung
eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren
Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der
öffentlichen Sicherheit führen würde,
4.
Versorgungsgrad
ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur
Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
5.
Schwellenwert
ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage
oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen
ist.
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum
Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in
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