Bundesrecht konsolidiert
dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten
ist.
(4a) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 mit
bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des
Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, sowie das Sterbedatum von betroffenen
Personen, dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die
Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen
Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen
vorzunehmen.
(4b) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von
Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form
die geänderten Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit nat��rliche Personen betroffen sind, in
Bezug auf Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus dem Bereich gespeichert
ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.
(4c) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 4a hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines
Abgleichs zwischen dem ZMR und Ergänzungsregister, soweit natürliche Personen betroffen sind,
datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher
Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die
Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.
(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die
die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen
Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes
verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens
sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der
Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen
Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister
eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die
Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das
Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im
Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen
Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat
auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die
Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur
Errechnung von bPK verwendet werden.
(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei
natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des
Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde
festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu
veröffentlichen.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 2 findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6
letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).
Stammzahlenregisterbehörde
§ 7. (1) Stammzahlenregisterbehörde
Wirtschaftsstandort.
ist
der
Bundesminister
für
Digitalisierung
und
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei
der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15
geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche
Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik
Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus
ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium
für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als
Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für
Finanzen
oder
dem
Bundeskanzler
geregelt.
Abweichend
davon
kann
sich
die
www.ris.bka.gv.at
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