Bundesrecht konsolidiert
Beschränkungen speichern. Die Voraussetzungen und näheren Anforderungen des Antrags und der zu
erbringenden Nachweise sind in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers
für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von
Dokumenten gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, muss
gesondert eingefügt werden.
(2) In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung ist ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht
erforderlich, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften
erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seines E-ID oder auf Grund von
Datenverarbeitungen, die nach berufsrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, ersichtlich ist. In diesen
Fällen wird das Bestehen der berufsmäßigen Parteienvertretung von der Stammzahlenregisterbehörde
gemäß Abs. 1 in die Personenbindung eingefügt. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung
gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG.
(3) Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren
Verlangen Verfahrenshandlungen in E-ID-tauglichen Verfahren setzen. Der Auftrag des Betroffenen ist
bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Verfahrenshandlung wird mit Hilfe des E-ID
des Organwalters gesetzt. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der
Verfahrenshandlung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seines E-ID oder aus einer von der
zuständigen Behörde geführten Datenverarbeitung ersichtlich sein. In diesen Fällen wird das Bestehen der
Befugnis des Organwalters von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Abs. 1 in die Personenbindung
eingefügt. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG
und die Zustellungsvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG.
(4) Wird das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis in die Personenbindung (§ 4 Abs. 2)
eingefügt, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde
der Bestätigung der unversehrten Einfügung der Einzelvertretungsbefugnis aus den von der
Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Quellen. § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 gelten
für vertretungsweises Handeln in Bezug auf vertretene natürliche Personen sinngemäß. Für vertretene
nicht-natürliche Personen hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl bereitzustellen.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 1 und 4 bis 4c und Abs. 5 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für
Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 bis 9).
Stammzahl
§ 6. (1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl
durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des
Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist
ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen.
Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen
Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.
(3) Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Abs. 4)
eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl.
Nr. 10/1991) oder die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66) oder
die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.
(4) Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im
Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf
Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung im Ergänzungsregister einzutragen. Das
Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt.
Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der personenbezogenen
Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung
und Wirtschaftsstandort festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen
Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Zu den sonstigen Betroffenen können
Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen
Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß § 4 Abs. 8 zu
erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu regeln. In
www.ris.bka.gv.at
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