Bundesrecht konsolidiert
Registrierung und Widerruf des E-ID
§ 4a. (1) Die Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten
14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl.
Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen
durch die Passbehörde oder durch eine gemäß § 16 Abs. 3 des Passgesetzes 1992 ermächtigte Gemeinde
vorzunehmen, sofern der Betroffene dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Darüber hinaus können sie
die Registrierung eines E-ID bei der Passbehörde, einer gemäß § 16 Abs. 3 des Passgesetzes 1992
ermächtigten Gemeinde oder der Landespolizeidirektion verlangen. Soweit die Registrierung nicht im
Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes erfolgt, ist die Behörde örtlich zuständig, bei der das
Verlangen auf Registrierung des E-ID gestellt wird. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres können auch andere geeignete Behörden die Registrierung des E-ID vornehmen. Der
Bundesminister für Inneres hat diese Behörden im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung des E-ID für Fremde kommt der
Landespolizeidirektion zu. Örtlich zuständig ist die Landespolizeidirektion, bei der das Verlangen auf
Registrierung des E-ID gestellt wird. Bei Fremden ist eine Registrierung nur dann vorzunehmen, sofern
sie über einen ausreichenden Bezug zum Inland verfügen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Insbesondere ist hiefür ein Nachweis über Wohnsitz, Beschäftigungsverhältnis oder Geschäftstätigkeit im
Inland erforderlich. Für Fremde, die im Inland internationalen Schutz beantragt haben, ist die
Registrierung erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten oder der Erteilung eines sonstigen Aufenthaltsrechts zulässig. Für Fremde ohne
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet darf das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß
Art. 3 Z 15 eIDAS-VO ab dem Zeitpunkt der Registrierung maximal drei Jahre gültig sein. Abs. 1
vorletzter und letzter Satz gelten für Fremde sinngemäß.
(3) Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen
Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (§ 4 Abs. 4
erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß § 22b des
Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder
Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie
diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt
innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E ID, sind diese personenbezogenen Daten zu
löschen.
(4) Die Registrierung des E-ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig
festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E-ID
ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung
(PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 entspricht,
sofern der Registrierungsbehörde nicht bereits ein solches vorliegt. Zur Überprüfung der Identität und der
vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über personenbezogene Daten und
Dokumente des E-ID-Werbers aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und
Staatsbürgerschaftsbehörden sowie aus Datenverarbeitungen nach den §§ 26 und 27 des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, im Datenfernverkehr abzufragen und soweit es sich
um Daten gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Z 7 handelt, in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des
Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Kann die Identität des E-ID-Werbers bei den Behörden gemäß Abs. 1
und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der
Identität der Landespolizeidirektion.
(5) Die Aussetzung oder der Widerruf des E-ID erfolgt durch die Aussetzung oder den Widerruf des
mit dem E-ID verbundenen qualifizierten Zertifikats beim VDA gemäß § 6 des Signatur- und
Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, oder Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO. Dieser hat die
Information über die Aussetzung oder den Widerruf der jeweils zuständigen Behörde gemäß Abs. 1 und 2
im Wege des Betreibers der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zur weiteren
Verarbeitung zu übermitteln. Die Behörden gemäß Abs. 1 und 2 haben die Aussetzung oder den Widerruf
des E-ID zu veranlassen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Inhaber des E-ID verstorben ist, die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung droht, der E-ID-Inhaber dies verlangt oder wenn der Behörde Tatsachen
bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Identität des Betroffenen aufkommen lassen.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis
5 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID durch Verordnung festzulegen.
www.ris.bka.gv.at
Seite 6 von 19