Bundesrecht konsolidiert
Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält,
bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen
Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit
Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die
elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der
unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen
Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall
der Stellvertretung gilt § 5.
(3) Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-IDWerbers (§ 4a).
(4) Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§ 4b Z 1 bis 4 und 6) hat die
Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter
Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art. 3 Z 20 eIDAS-VO, der das
qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID
des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde
diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie
eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs. 2 zu übermitteln. Die
Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen
Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde
unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I lit. f eIDAS-VO zu
übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des § 2
Z 10a zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum
E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.
(5) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1, ist durch
die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung
(Abs. 2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber
enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der
Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a
erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten
der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für
die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder
privaten Bereichs eingefügt werden.
(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname,
Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in
vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und
die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname,
Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens drei Monate gespeichert werden. Ob und für welchen
Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des
öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses
Merkmal bezogen hat.
(7) Die Authentizität eines mit Hilfe des E-ID gestellten Anbringens wird durch die in dem E-ID
enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.
(8) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 7 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des
Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der
Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 5 und 6 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß § 24
Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).
Abs. 3 und 4 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24
Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 bis 9).
www.ris.bka.gv.at
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