Bundesrecht konsolidiert
5. „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der
vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016)
7. „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder
Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität
zukommt;
8. „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die
auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14
bestimmt ist.
9. „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen
verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von
Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
10. „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer
technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) mit
einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen
verbindet;
10a. „Verwendung des E-ID“: das Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels
qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers oder mittels eines sicherheitstechnisch
gleichwertigen Vorgangs, der an eine frühere qualifizierte elektronische Signatur des E-IDInhabers gebunden ist, wobei das zugehörige qualifizierte Zertifikat, das für die frühere
qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde, zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung
noch gültig sein muss;
11. „eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung
ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.
§ 2a. Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 eIDAS-VO gelten auch für dieses Bundesgesetz.
Identität und Authentizität
§ 3. (1) Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des
Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in
Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen
Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die
eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen
sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.
(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit
Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem
überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen geboten ist, insbesondere weil dies eine
wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres
gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).
Abs. 4 bis 6 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24
Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 9).
Die Funktion E-ID
§ 4. (1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des
Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch
gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den
Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.
(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im
Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der
Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-IDInhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die
www.ris.bka.gv.at
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