Bundesrecht konsolidiert
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 1b Abs. 1 und
§ 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter
Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.
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(Anm. 1: Die Kundmachung erfolgte am 30.5.2018 mit BGBl. I Nr. 33/2018.)
Übergangsbestimmung
§ 25. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache
ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.
(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung
eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür
erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte
Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt
werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten
Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der
Verwaltung und Nutzung des E-ID gemäß § 4b Abs. 1 und § 18 Abs. 1 weiterverarbeitet werden. Die
Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig.
Betroffene, die bereits vor dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs
behördlich unter Anwendung des § 4a registriert wurden, dürfen ihren E-ID bis zum Ablauf der
Gültigkeitsdauer weiterverwenden.
(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß
der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für
Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID
vorzusehen.
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 26. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte für folgende Bestimmung
1. Zu Z 1 und 4: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des EID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für
Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 25 Abs. 3).
2. Z 1 und Z 4 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24
Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 8 und 9).
Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen
Bundesministern,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem
Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher
Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt
und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort dabei bedient,
www.ris.bka.gv.at
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