Bundesrecht konsolidiert
Sofern ein Verantwortlicher des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen
Verantwortlichen zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs
verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der
bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.
4. Abschnitt
Elektronischer Datennachweis
für personenbezogene Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten
§ 16. (1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das
Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des
Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.
(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor
einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch
Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder
auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das
Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.
für personenbezogene Daten aus Registern
§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen
Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die
entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen
Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise
elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines
Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch
Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von personenbezogenen Daten zu beurteilen, die in einem
elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Datenermittlung
oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im
Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den
Betroffenen auf die Möglichkeit der Einwilligung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung
ersetzt die Vorlage eines Nachweises der personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Beteiligten.
Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu
behandeln.
(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch
machen, indem sie
1. in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich
ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen
Melderegister einwilligen oder
2. eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des
Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den
einzelnen Meldedaten angemerkt ist.
Beachte für folgende Bestimmung
Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter
Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 9).
über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen
oder privaten Bereichs
§ 18. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die
Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des
öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten
1. dem E-ID-Inhaber selbst,
www.ris.bka.gv.at
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