Bundesrecht konsolidiert
des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine
für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl oder
sein bPK als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.
(2) Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit
Hilfe ihrer eigenen Stammzahl oder ihrem eigenen bPK als Bereichskennung gebildet wurden.
(3) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die
Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4
Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu
übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des
E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl
und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit
Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder
Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für
die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder
privaten Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Beachte für folgende Bestimmung
1. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der
Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt
kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).
2. Abs. 2 findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs.
6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 9).
E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland
§ 14a. (1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei
Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden
ist.
(2) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die
Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4
Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen,
und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung
mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der
qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der
Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für
die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder
privaten Bereichs eingefügt werden.
Beachte für folgende Bestimmung
Die Überschrift und Abs. 1 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres
gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).
Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten Bereich
§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung
des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des
bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist,
weil
1. diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden
festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende
technische Umgebung zur Verfügung stellen und
2. personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise
verarbeitet werden sollen.
www.ris.bka.gv.at
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