Bundesrecht konsolidiert
Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der
Auftragsverarbeiter zu prüfen.
Beachte für folgende Bestimmung
Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz
im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 8).
Eindeutige Identifikation in Datenverarbeitungen
§ 8. In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im
Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf
natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen
Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person
gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich
beschränkt, dem die Datenverarbeitung zuzurechnen ist, in der das bPK verarbeitet werden soll. Die
Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich aus
ihrer Registrierung bei der Stammzahlenregisterbehörde.
(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so
vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich
zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverarbeitungen innerhalb desselben
Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt; vor Erlassung
oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den
Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.
(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die
Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit
Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 1 und 2 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß § 24
Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).
Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen
§ 10. (1) Bei Verwendung des E-ID werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren
erzeugt, für die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs eine E-ID-taugliche Umgebung
eingerichtet hat. Dafür muss eine Datenverarbeitung mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich
bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert sein. In Bereichen, in denen der Verantwortliche des
öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2)
gespeichert werden.
(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt
und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von
Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil
personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet
werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen
oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen
Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in
dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für
die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt
werden.
(3) In der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2
im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.
www.ris.bka.gv.at
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