Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Ständiger Rat PC.DEC/1106 3 December 2013 GERMAN Original: ENGLISH 975. Plenarsitzung StR-Journal Nr. 975, Punkt 1 der Tagesordnung BESCHLUSS Nr. 1106 VORLÄUFIGER KATALOG VON VERTRAUENSBILDENDEN MASSNAHMEN DER OSZE ZUR VERMINDERUNG DER MIT DER NUTZUNG DER INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN VERBUNDENEN KONFLIKTRISIKEN Die OSZE-Teilnehmerstaaten kamen im Beschluss Nr. 1039 des Ständigen Rates (26. April 2012) überein, die individuellen und kollektiven Bemühungen um die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICTs) und von deren Nutzung (im Folgenden als „Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung“ bezeichnet) umfassend und dimensionsübergreifend im Einklang mit den OSZE-Verpflichtungen und in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen zu verstärken. Ferner beschlossen sie, einen Satz von Entwürfen für vertrauensbildende Maßnahmen (VBMs) auszuarbeiten, die die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, Transparenz, Berechenbarkeit und Stabilität stärken und das gegebenenfalls mit der ICT-Nutzung verbundene Risiko einer Fehleinschätzung, Eskalation oder eines Konflikts vermindern sollen. Unter Hinweis auf die Rolle der OSZE als regionale Abmachung im Sinne von Kapitel VIII der UN-Charta bekräftigen die OSZE-Teilnehmerstaaten, dass die in der OSZE ausgearbeiteten VBMs die Bemühungen der Vereinten Nationen zur Förderung von VBMs im Bereich der Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung ergänzen. Die Umsetzung der vertrauensbildenden Maßnahmen der OSZE im Bereich der Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung durch die OSZE-Teilnehmerstaaten erfolgt im Einklang mit dem Völkerrecht, darunter unter anderem die UN-Charta und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie mit der Schlussakte von Helsinki und ihrer Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 1. Die Teilnehmerstaaten stellen ihre nationalen Sichtweisen zu verschiedenen Aspekten nationaler und grenzüberschreitender Bedrohungen für die ICTs und deren Nutzung auf freiwilliger Basis zur Verfügung. Den Umfang dieser Informationen bestimmen die bereitstellenden Staaten. 2. Die Teilnehmerstaaten erleichtern auf freiwilliger Basis die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Dienststellen und den Informationsaustausch betreffend die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung.

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