Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Ständiger Rat
PC.DEC/1106
3 December 2013
GERMAN
Original: ENGLISH
975. Plenarsitzung
StR-Journal Nr. 975, Punkt 1 der Tagesordnung
BESCHLUSS Nr. 1106
VORLÄUFIGER KATALOG
VON VERTRAUENSBILDENDEN MASSNAHMEN DER OSZE
ZUR VERMINDERUNG DER MIT DER NUTZUNG DER
INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN
VERBUNDENEN KONFLIKTRISIKEN
Die OSZE-Teilnehmerstaaten kamen im Beschluss Nr. 1039 des Ständigen Rates
(26. April 2012) überein, die individuellen und kollektiven Bemühungen um die Sicherheit
der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICTs) und von deren Nutzung (im
Folgenden als „Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung“ bezeichnet) umfassend und
dimensionsübergreifend im Einklang mit den OSZE-Verpflichtungen und in Zusammenarbeit
mit einschlägigen internationalen Organisationen zu verstärken. Ferner beschlossen sie, einen
Satz von Entwürfen für vertrauensbildende Maßnahmen (VBMs) auszuarbeiten, die die
zwischenstaatliche Zusammenarbeit, Transparenz, Berechenbarkeit und Stabilität stärken und
das gegebenenfalls mit der ICT-Nutzung verbundene Risiko einer Fehleinschätzung,
Eskalation oder eines Konflikts vermindern sollen.
Unter Hinweis auf die Rolle der OSZE als regionale Abmachung im Sinne von
Kapitel VIII der UN-Charta bekräftigen die OSZE-Teilnehmerstaaten, dass die in der OSZE
ausgearbeiteten VBMs die Bemühungen der Vereinten Nationen zur Förderung von VBMs
im Bereich der Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung ergänzen. Die Umsetzung der
vertrauensbildenden Maßnahmen der OSZE im Bereich der Sicherheit der ICTs und von
deren Nutzung durch die OSZE-Teilnehmerstaaten erfolgt im Einklang mit dem Völkerrecht,
darunter unter anderem die UN-Charta und der Internationale Pakt über bürgerliche und
politische Rechte, sowie mit der Schlussakte von Helsinki und ihrer Verpflichtung zur
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
1.
Die Teilnehmerstaaten stellen ihre nationalen Sichtweisen zu verschiedenen Aspekten
nationaler und grenzüberschreitender Bedrohungen für die ICTs und deren Nutzung auf
freiwilliger Basis zur Verfügung. Den Umfang dieser Informationen bestimmen die
bereitstellenden Staaten.
2.
Die Teilnehmerstaaten erleichtern auf freiwilliger Basis die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen nationalen Dienststellen und den Informationsaustausch betreffend
die Sicherheit der ICTs und von deren Nutzung.