StGB
311.0
2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf
Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten
Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die
Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner
Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§
151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat,
ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder
wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht.
§ 168180
Aufgehoben
§ 168a181
Ketten- oder Pyramidenspiele
1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird,
dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter
den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei
dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemässen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Kettenoder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung
vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmässig fördert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu betrafen, es sei denn, dass das System bloss zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloss Einsätze geringen Wertes verlangt werden.
Fassung: 01.01.2017
97