StGB 311.0 , Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmassnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder 5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird. § 160 Umtriebe im Nachlassvertrags- oder im Konkursverfahren 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen: 1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren zu erlangen; 2. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht; 3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung zu einem Nachlassvertrag im Nachlassvertragsverfahren oder zu einem Nachlassvertrag im Konkurs ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht. 2) Ebenso sind der Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren und der Masseverwalter im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen. § 161166 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter 1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten 92 Fassung: 01.01.2017

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