StGB 311.0 § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch157 1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.158 2) Wer die Tat gewerbsmässig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 75 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.159 § 149 Erschleichung einer Leistung 1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ebenso wird bestraft, wer sich oder einem Dritten ohne Einwilligung des Berechtigten die Leistung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten. 3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. 86 Fassung: 01.01.2017

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