StGB
311.0
§ 120
Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich
oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu
seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden
die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äusserung eines anderen einem
Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche
Aufnahme veröffentlicht.
2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes
übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich
oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet,
einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn
die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.124
3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 121
Verletzung von Berufsgeheimnissen
1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm
1. als Arzt oder bei Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (Art. 6 des
Gesundheitsgesetzes),125
2. als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder
Patentanwalt,126
3. als Jugend-, Ehe- und Familienberater oder in der Sozialhilfe tätige
Person,
4. als berufsmässig mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder
mit Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung
Beschäftigter,
anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person
zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die
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Fassung: 01.01.2017