StGB 311.0 auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Ebenso sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens über Tatsachen und Behauptungen, die vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen, nicht zuzulassen. § 112 Verleumdung 1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Verleumdung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die vom Ausspruch einer Strafe abgesehen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände 1) Wird durch eine im § 111, § 112 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt. Fassung: 01.01.2017 67

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