StGB
311.0
3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe
zu verhängen.
4) Aufgehoben115
§ 107a
Beharrliche Verfolgung116
1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.117
2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist,
sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit
hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung
eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr
herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit
ihr Kontakt aufzunehmen.118
3) Aufgehoben119
§ 108
Täuschung
1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen
Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten
zu verfolgen, es sei denn, dass die Tat durch Täuschung eines Beamten in
Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen worden ist.
§ 109
Hausfriedensbruch
1) Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der
zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes
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Fassung: 01.01.2017