StGB 311.0 § 106 Schwere Nötigung106 1) Wer eine Nötigung begeht, indem er107 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,108 2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder109 3. die genötigte Person zur Eheschliessung, zur Eintragung einer Partnerschaft, zur Prostitution, zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3), zu einem Schwangerschaftsabbruch (§ 96) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,110 ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.111 2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person zur Folge hat, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.112 § 107 Gefährliche Drohung 1) Wer eine andere Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.113 2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.114 Fassung: 01.01.2017 63

Select target paragraph3